OLG Rostock spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu

Der 5. Senat des OLG Rostock hat eine Entscheidung des LG Rostock zugunsten des Klägers abgeändert und die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig abgewiesen.

Die Anwendbarkeit der Schwackeliste wurde bestätigt, diese Auffassung konkret begründet und die Fraunhoferliste  aufgrund dargestellter Schwächen nicht angewendet. Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwackeliste aufgrund vorgelegter Internetscreenshots weist der Senat zurück und begründet das.

Die Ausweitung der Gesamtmietdauer hat der Schädiger zu vertreten. Für einen Teil der Mietzeit wird ein Aufschlag von 30% wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen gegeben.

Das Urteil wird nach geeigneter Bearbeitung veröffentlicht und steht den Mitglieder bereits in der Urteilsdatenbank kostenlos zur Verfügung.

OLG Rostock vom 16.06.2014, Az. 5 U 96/12