Landgericht Koblenz gibt Berufung der Klägerin weitgehend statt und fasst das Urteil insgesamt neu

Der Geschädigte konnte – so das Ergebnis seiner Erkundigungen, die er nach einem telefonischen Hinweis der Beklagten tatsächlich durchführte – kein Fahrzeug zum angeblichen Preis von 43 Euro pro Tag erhalten. So schätzt das Gericht den Normaltarif auf der Basis der Schwackeliste, die durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert wurde. Obwohl der geschädigte die branchenüblichen Voraussetzungen zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif nicht erfüllen konnte, da er z.B. keine Kreditkarte besaß und auch weder Kaution, noch Vorfinanzierung möglich gewesen sind, spricht das Gericht einen Aufschlag auf diesen Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen der Vermieter unverständlicherweise leider nicht zu.

 

Landgericht Koblenz 2 S 33/14 vom 19.05.2014

(Vorinstanz Amtsgericht Westerburg 21 C 95/13)

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

 

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung  vom 28.04.2014für Recht erkannt:

 

1.     Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 29.08.2013, Az: 21 C 95(13, abgeändert und zu Klarstellungszwecken insgesamt wie folgt neugefasst:

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.525,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu zahlen.

       Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.   Von den Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz haben die Klägerin 17,65 % und die Beklagte 82,35 % zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

 

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Klage abweisende Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Zahlung von 1.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 gerichtete Klage weiter. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Urteil lasse nicht erkennen, welche Grundlage das Amtsgericht für die Bemessung der Mietwagenkosten anwende. Eine Klageabweisung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte günstiger hätte anmieten können bei Einholung von Vergleichsangeboten. Hierzu fehlten Ausführungen. Der Geschädigte habe im hiesigen Fall auch ohne Eil- und Notsituation ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin anmieten dürfen, für dessen Kosten die Beklagte einzustehen habe, da er mit dem ersten Mietwagen 1240 km und mit dem zweiten 812 km gefahren sei. Auf das - von der Klägerin bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestrittene - nach dem Vortrag der Beklagten unterbreitete Angebot der Anmietung eines Mietwagens für 43 Euro täglich habe er sich nicht verweisen lassen müssen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung  zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang und zur Zurückweisung der weitergehenden Berufung.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten XXX gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.525,34 Euro zu, § 398 BGB i.V.m. § 115 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 WG, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die weitergehende Klage in Höhe von 326,86 € ist unbegründet, so dass es insoweit bei der amtsgerichtlichen Klageabweisung bleibt und der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen ist.

Mit den Parteien stimmt die Kammer überein, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. z. B. BGH Urteile vom 31.01.2012, VI ZR143/11, BGH Z 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11.09.2012, VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und V IZR 297/11, VersR  2012, 1409 Rn. 16; vom  05.03.2013, VI ZR 245/11, VersR  2013, 730, Rn 11).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. beispielhaft das Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11 Rn. 8, 1O und 11) kann die Klägerin aus abgetretenem Recht vom beklagten Haftpflichtversicherer nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte allerdings für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus einem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.

 

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist dabei Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Da § 287 ZPO die Schätzungsgrundlage nicht vorgibt, können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Dabei ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen.

 

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mangel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.

 

Dies vorausgeschickt, ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

 

Soweit die Klägerin behauptet, für den Geschädigten habe eine sogenannte Eil- oder Notfall­ situation vorgelegen mit der Konsequenz, dass er ohne Weiteres zu dem von der Klägerin beanspruchten Tarif einschließlich 20-%-igem Zuschlag bei ihr habe anmieten dürfen und sich bei anderen Anbietern nicht nach günstigeren Tarifen habe erkundigen müssen, folgt dem die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung kann sich die Erforderlichkeit eines sog. Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn 22 m.w.N.). Eine solche Eil- oder Notsituation kann nur wegen der noch am Unfalltag erfolgten Anmietung aber nicht zwingend angenommen werden (BGH, wie vor m.w.N.}. Sie ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Behauptung der Klägerin, der Geschädigte wohne im ländlichen Bereich und sei deshalb auf die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen gewesen. Auch der Hinweis, er habe das Fahrzeug sofort nach dem Unfall bei ihr reserviert, berechtigt nicht für die Annahme einer Eil- oder Notsituation. Dies umso mehr, als der Vertragsschluss erst am späten Nachmittag des Unfalltages erfolgte und der Geschädigte da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Beklagten längst telefonisch auf die - angeblich - mögliche Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Preis von 43 Euro hingewiesen worden war. In Anbetracht des Umstandes, dass der von der Klägerin angebotene Tarif gegenüber dem von der Beklagtenseite bezeichneten Tarif auffällig hoch war, hatte sich der Geschädigte somit nach entsprechend günstigen Tarifen anderer Anbieter auf dem für ihn zugänglichen regionalen Markt zu erkundigen und gegebenenfalls ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Dies war ihm auch zuzumuten, da sich der Unfall an einem normalen Werktag (Montag) ereignete und die Angebotseinholungspflicht auch für Geschädigte im ländlichen Bereich gilt (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn 17).

 

Seiner Erkundigungspflicht ist der Geschädigte in der vorliegenden Sache zur Überzeugung der Kammer nachgekommen. Anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vor der Kammer bekundete der glaubwürdige Zeuge glaubhaft, dass er sich nach dem Unfall telefonisch bei verschiedenen Mietwagenunternehmen nach der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erkundigt und auch den ihm von der Beklagten bezeichneten Betrag von 43 Euro täglich genannt habe. Entweder seien die Fahrzeuge nicht sofort anmietbar gewesen oder aber die Anmietung zu diesem Preis sei nicht möglich gewesen. Er habe seine erfolglosen Anmietbemühungen am Nachmittag mit dem Schadensgutachter besprochen, der ihm die Klägerin als Mietwagenunternehmen benannt habe. Von ihr habe er dann am Standort in Altenkirchen das Ersatzfahrzeug angemietet. Eine Anmietung mittels Kreditkarte sei ihm ohnehin nicht möglich gewesen, da er noch nie in seinem Leben eine besessen habe und damals als Auszubildender weder zur Vorfinanzierung noch zur Leistung einer Kaution bezüglich der Mietwagenkosten in der Lage gewesen sei.

 

Damit aber hat der Geschädigte durch die Anmietung bei der Klägerin nicht gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen. Denn sämtliche von der Beklagten in das Verfahren eingeführten günstigeren Angebote anderer Mietwagenunternehmen in dem für den Geschädigten noch erreichbaren Bereich (Gummersbach) basieren nach ihrem Vortrag auf der Voraussetzung der Vorlage und Bezahlung mittels Kreditkarte oder der Stellung einer entsprechenden Barkaution. Hierzu war der Geschädigte aber nicht in der Lage. Mithin bedarf es nicht der Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zu der von ihr konkret behaupteten günstigeren Anmietung bei Kreditkartenvorlage oder Barkaution.

 

Auf die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin XXX kommt es ebenfalls nicht mehr an. Sie könnte allenfalls die Behauptung der Beklagten bestätigen, dass dem Geschädigten in dem mit ihm am Unfalltag geführten Telefonat mitgeteilt worden sei, dass er für 43 Euro täglich inkl. Nebenkosten ein Ersatzfahrzeug „erhalten“ könne. Da es sich dabei aber um kein konkretes Angebot nach Ort, Zeit und Fahrzeugtyp handelt, dass der Geschädigte hätte sofort annehmen können, verbessert die angebotene Zeugenvernehmung selbst im Falle der Bestätigung des Vortrages der Beklagten ihre Rechtsposition nicht. Damit steht der Klägerin der von ihr nach der Schwacke-Liste 2010 (Gruppe 6 im Postleitzahlgebiet) errechnete Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten - allerdings ohne den Anspruch für die Winterausrüstung (170,00 €) - gegen die Beklagte - da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht - nach folgender Berechnung zu:

 

            2 x Wochenpreis á 812,00 Euro                       1.624,00 Euro

            3-Tagespauschale                                              387,00 Euro

            12,2-%-iger unfallbedingter Aufschlag                  245,34 Euro

            insgesamt                                                     2.256,34 Euro

            abzüglich gezahlter                                            731,00 Euro

            ergibt titulierte Hauptforderung                       1.525,34 Euro

 

Zwar rechnet die Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste ab. Sie verlangt jedoch zusätzlich einem 20%igen Aufschlag wegen der Unfallsituation und macht damit einen „Unfallersatztarif“ geltend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Ein Normaltarif ist der Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Er wird häufig in der Form von Pauschaltarifen angeboten (z. B. Mehrtagespaket als Wochenend-, Internet-, Frühbucher-, Wochenendtarif. Der Unfallersatztarif wird regelmäßig aus dem Normaltarif abgeleitet, ist eine spezielle Pauschale und fasst grundsätzlich unter einem Paketpreis neben den Leistungen des Normaltarifs in der Situation des Unfallgeschädigten üblicherweise erforderliche Leistungen zusammen. Derartige Leistungen werden von der Klägerin zur Rechtfertigung des geforderten 20%igen Zuschlags auf den Normaltarif in der Klageschrift beschrieben (Bearbeitungsmehraufwand, Schulungskosten für Personal, Vorfinanzierungskosten, Zustell- und Abholkosten, Fahrzeugbereitstellung ohne Vorreservierung, Ausfallrisiko). Von diesen - von der Beklagten bestrittenen Kosten sind in der hiesigen Sache nur der von der Klägerin behauptete Bearbeitungsmehraufwand wegen des Unfalls in Höhe von 4,4 %, die Vorfinanzierungskosten von 2,9 % und die Kosten für das Ausfallrisiko in Höhe von 4,9 %, d. h. unfallbedingte Mehrkosten in einer Gesamthöhe von 12,2 % nach der von der Klägerin hierzu jeweils zutreffend zitierten Rechtsprechung erstattungsfähig. Unbegründet sind hingegen die verlangten Aufschläge für die ständige Schulung des Personals, die Kosten für die Zustellung und Abholung der Ersatzfahrzeuge und die Kosten für die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges ohne Vorreservierung. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass auch diese Kosten nach der Rechtsprechung erstattungsfähig sein können. Sie hat jedoch keinen konkreten Vortrag gehalten, dass ihr solche Kosten entstanden sind.

 

Sie hat weder behauptet, ihr Personal zu schulen noch dass sie einen größeren Fuhrpark vorhält, damit sie die unfallbedingte Nachfrage nach Ersatzfahrzeugen befriedigen kann oder aber, dass sie die Ersatzfahrzeuge zum Geschädigten gebracht bzw. dort abgeholt hat.

 

Die Klägerin muss sich keinen weiteren Abzug wegen von der Beklagten eingewandten und zu berücksichtigenden Eigenersparnis gefallen lassen. Durch die Anmietung eines ein bzw. zwei Klassen niedrigeren Ersatzfahrzeuges ist diese in ausreichendem Maße berücksichtigt.

 

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die berechnete Winterbereifung (17 Tage Winterausrüstung a 10,00 € =170,00 €) zu. Diesbezüglich fehlt es an einem den Anspruch rechtfertigenden Vortrag der Klägerin. Sie hat weder behauptet, noch stand dies außer Streit, dass das beim Unfall beschädigte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war. Insoweit unterscheidet sich, der hiesige Fall von demjenigen des BGH durch Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, entschiedenen, wo außer Streit stand, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren. Die bloße Zurverfügungstellung des Ersatzfahrzeuges mit Winterreifen rechtfertigt den Zuschlag hierfür auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des BGH in v. g. Urteil Rn 25 - zitiert nach juris – nicht. Es fehlt an jeglichem Vortrag, warum der Zuschlag gegenüber einer Vermietung mit Sommerreifen gerechtfertigt sein könnte. Der Verweis, dass er auch in der Schwacke-Liste stehe, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag.

 

Der titulierte Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 ZPO. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet und hatte der Abweisung zu unterliegen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 71I, 713.

 

Die Voraussetzungen für die Revision nach § 542 Abs. 2 sind nicht erfüllt, so dass diese nicht zuzulassen ist.

 

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