Landgericht Frankfurt/M. erkennt die Schwacke-Methode aufgrund der anonymen Stichproben an

Landgericht Frankfurt/Main vom 13.03.14, Az. 2-15 S 148/13

Die SchwackeListe muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter ... Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwackeliste "die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden". Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskonktrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwackeliste, Seite 4).