Amtsgericht Minden mit einem äußerst blamablen Urteil pro Württembergische Haftpflichtversicherung

Mit der Rechtsprechung in Mietwagenkosten ist es vielerorts nicht weit her. Gerichte überziehen reihenweise die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten, sind der Rechtsprechung überdrüssig und tendenziell in ungerechtfertigter Weise versicherungsfreundlich. Das Amtsgericht Minden hat das nun wieder eindrucksvoll bewiesen. So hat es z.B. noch nicht mitbekommen, dass vor 6 Jahren am 01.07.2008 das Rechtsberatungsgesetz außer Kraft getreten ist und seit dem statt dessen das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt. Eine mindestens 4-stellige Anzahl von Gerichtsverfahren zur Fragen der Rechtsberatung und Abtretung mündeten seit 2008 in mehreren BGH-Entscheidungen, doch das Gericht hat das alles nicht bemerkt  oder will die höchstrichterlichen Vorgaben nicht zur Kenntnis nehmen.  Peinlich, peinlich…

Dem Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden sodann weitere durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärte und damit zuzusprechende Restforderungen versagt. Am Ende bleibt ihm ein Geldbetrag für Ersatzmobilität nahezu in Höhe des Nutzungsausfalls, das obwohl der Geschädigte noch in der Nacht ein Fahrzeug benötigte und bekommen hat und die normalen Bedingungen einer Fahrzeugmiete nicht erfüllen konnte (Vorfinanzierung, Kaution, feste Mietdauer,…). Kleinlich, kleinlich…

Und was sagt wohl der Schwäbische Versicherer dazu? Alles in Ordnung ...im Namen der Versichertengemeinschaft.

Urteil „Im Namen des Volkes“ vom 23.05.2014, Az. 21 C 221/13