Amtsgericht Bonn lehnt Linie des OLG Köln mit nachvollziehbarer Begründung ab

Das AG Bonn schätzt mit Schwacke, Begründung:

- die vom OLG behaupteten Preissteigerungen sind nicht konkretisiert, also nicht überprüfbar. Die konkreten Angaben der Kläger zeigen das Gegenteil.

- Den Kosten für die Senkung des Selbstbehaltes stehen (anders als das OLG annimmt) konkrete Leistungen der Reduzierung des Risikos für den Geschädigten gegenüber. Laut BGH hat er einen Anspruch auf diese Leistung.

- Die Kombination zweier bedenklicher Listen könne sowieso zu nichts Verwertbarem führen.

AG Bonn, 107 C 210/13 vom 23.04.2014