Direktvermittlungsangebot der DEVK an den Geschädigten ist nicht bindend

Landgericht Stuttgart erstinstanzlich (rechtskräftig!):

Die Beklagte hat zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da ihm ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich sei. Die Angebote an den Geschädigten, auf die die Beklagte verweist, sind zu unkonkret. Konkrete Bedingungen werden nicht mitgeteilt, zudem fehlen Nebenleistungen.

Auch ist die Beklagte selbst keine Autovermieterin. Sie verweist auf nach ihren Informationen bestehende Angebote. Das kann die Beklagte bisher aber nicht beweisen, weshalb die Behauptungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind.

Auch Verweise auf Vereinbarungen mit der Daimler AG, dort könne günstiger angemietet werden, sind nicht nachvollziehbar. Dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot von dort vorlag, behauptet die Beklagte noch nicht einmal.

Das Urteil ist abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank . (Az. 16 O 445/13 vom 30.04.2014)