"Fazit" eines Richters am Ende eines Urteils: AG Hannover vom 24.02.2014, Az: 409 C 12752/13

"Fazit: Solange ein Unfallgeschädigter gem. der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage die Ausfallzeit seines beschädigten Fahrzeuges durch die Anmietung eines mit seinem Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs überbrücken darf und es keine gesetzlichen Preis- und/oder Größenbeschränkungen bei den Ersatzfahrzeugen gibt, kann im wohlverstandenen Interesse der Unfallgeschädigten, die nach einem unverschuldeten Unfall und gegebener Notwendigkeit motorisierter Mobilität nicht zusätzlich zu den allgemeinen Erschwernissen nach einem Unfall noch mit wirtschaftlichen und finanziellen Lasten kämpfen wollen (und sollen, § 249 BGB), aber auch zur Vermeidung utopischer Unfall-Mietwagenpreise, nur die seit Jahrzehnten existierende, fortlaufend aktualisierte und im Finanz- und Wirtschaftsleben allgemein anerkannte Schwacke-Liste angewendet werden. Nur die konsequente Anwendung dieser allgemein anerkannten und akzeptierten Liste in Verbindung mit der ebenfalls anerkannten Eingruppierung der Fahrzeuge und ggf. Herabstufung zur Vermeidung des Abzugs ersparter Aufwendungen und bei einem Alter der Fahrzeuge von über 5 Jahren bzw. über 10 Jahren, vermag die infolge der restriktiven Regulierungspraxis einiger Kfz-Versicherungen hervorgerufene Verunsicherung aller potentieller Unfallgeschädigten hinsichtlich des Anspruchs auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall auf ein vertretbares Maß zurückzuschrauben."