Berufung verwirft eigene Internetrecherche des Amtsgerichtes

Die Klägerin rügt zu Recht die Verwertung der Ergebnisse der eigenen Internet-Recherche des Amtsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob eine eigene Internetrecherche für die Ermittlung von Schätzgrundlagen herangezogen werden kann. Denn Voraussetzung der Verwertung einer solchen Recherche ist jedenfalls, dass die Inhalte derselben derart offen gelegt werden, dass sie für die Parteien und auch für eine etwaige Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind. Zwar erfolgt die Schätzung nach dem Ermessen des Tatrichters; dieser muss bei seiner Schätzung aber von zutreffende Grundlagen ausgehen. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Schätzgrundlagen sind im Urteil mitzuteilen (vgl. Zöller, 28. Aufl. 2010, § 287 Rn. 7). Ohne diese Voraussetzung ist eine Prüfung der Parteien oder auch des Rechtsmittelgerichts dahingehend, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, nicht möglich.


LG Düsseldorf 23 S 287/12 vom 31.07.2013