Richter mit Augenmaß

"Bei ihren Überlegungen verkennt die Beklagte ferner, dass auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht stets Leistungen zu dem geringstmöglichen Preis in Anspruch nehmen. Wäre dies die Lebensrealität, müsste man beim Blick aus dem Fenster ausschließlich Fahrzeuge ostasiatischer Provenienz sehen. Darüber hinaus wäre der Einzelhandel im Wesentlichen nicht existent, sondern Käufe würden über das Internet abgewickelt und beim Discounter getätigt.
Auch die Beklagte wäre von Direktversicherern verdrängt worden.
... muss man zur Kenntnis nehmen, dass auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht stets und ausschließlich das billigste ... Angebot wahrnehmen... .
Um so weniger kann daher der schuldlos seiner Mobilität beraubte Verkehrsteilnehmer verpflichtet sein, zugunsten des Schädigers Recherchen und Bemühungen anzustellen, um ja den günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu erzielen. Tarife, die sich innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels bewegen, sind ... nicht wirtschaftlich unvernünftig."

Damit liegt das Gericht voll auf BGH-Linie, der immer wieder in seinen Urteilen schreibt: "Der Geschädigte muss weder Marktforschung betreiben, noch muss er in die Tasche des Versicherers sparen."

Urteil des AG Leipzig 118 C 7198/13 vom 22.11.2013, enthalten in der BAV-Urteilsdatenbank