LG Stuttgart 13 S 148/13 vom 29.01.2014

Die Berufungskammer ändert ein erstinstanzliches Urteil ab und schätzt mit Schwacke. Erkundigungspflichten und Beweislastregeln werden klargestellt:

"Die von der Beklagten angenommene generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach dieser ständigen und von der Kammer für richtig gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes also dann nicht, wenn - wie hier - ein Normaltarif nach Schwacke und nicht etwa ein Unfallersatztarif geltend gemacht wird.

Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war."