OLG Dresden 7 U 831/13 vom 18.12.2013

Nochmals der 7. Senat des OLG Dresden vom 18.12.13:

Die restliche Mietwagenforderung wird nur in geringfügigem Umfang zugesprochen.

Die Klägerin unterlag einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen, da der vereinbarte Preis und die Forderung mehr als 50% oberhalb eines maßgeblichen Schwacke-Mittelwertes liegen. Der Kläger hat sodann nicht deutlich gemacht, dass er sich erkundigt hat und kein günstigeres Angebot erhältlich gewesen ist.

Aus diesem Grund ist der Normaltarif nach 287 ZPO zuschätzen. Zur Schätzung wird die Schwackeliste mit ihren Wochenpreisen herangezogen, konkrete Einwände gegen die Verwendbarkeit der Liste sind nicht ersichtlich.