10. Senat des OLG Frankfurt hätte mit Schwacke geschätzt

Am 15.11.2013 fand eine mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Frankfurt/Main statt. Rechtsanwalt Wenning / Bonn vertrat einen Autovermieter aus NRW, der im ersten Rechtszug am Landgericht Wiesbaden (Az. 8 O 157/08) gegen einen dort ansässigen Kfz-Haftpflichtversicherer ein Verfahren aus mehreren Anmietfällen gewonnen hatte.

Der 10. Senat (Az. 10 U 206/12) machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er den Schwacke-Mietpreisspiegel für anwendbar halte (am Landgericht war dazu ein Gutachten eingeholt worden). Daraufhin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Berufung gegen das Urteil zurück.

Zur Motivation der Rücknahme der Berufung ist zu vermuten, dass die Versicherung kein für sie negatives Urteil erhalten wollte, welches ihr in anderen Verfahren vielleicht hätte schaden können, weil die Auffassung des OLG Frankfurt eher dem Rechtsstandpunkt des Autovermieters entsprechen dürfte. Das wiederum hätte vielleicht den einen oder anderen Richter zumindest aus dem Frankfurter Raum zum Nachdenken bringen können. Das wollte man wohl nicht.

Protokoll der mündlichen Verhandlung OLG F 10 U 206/12