Wenn ein Gericht den Behauptungen der Versicherung auf den Grund geht

Das Protokoll einer mündlichen Verhandlung, in deren Anschluss das Urteil verkündet wurde, beinhaltet die Zeugenvernehmung des Geschäftsführers einer Avis-Filiale. Der Versicherer hatte drei günstigere Angebote überregionaler Autovermieter aus dem Internet vorgelegt und behauptet, dass der Geschädigte zu diesen Preisen auch anmieten konnte. Das Gericht überprüfte das durch Zeugenvernehmungen.
Hätte sich herausgestellt, dass diese Angebote zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich verfügbar waren, hätte das nach Auffassung des Gerichtes die Verwendbarkeit der Schwackeliste erschüttert und es wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
Stattdessen sagten Zeugen mehrerer Unternehmen aber aus, dass die durch den Versicherer vorgelegten Angebote „vollkommen unrealistisch“ seien. Preise, die von den Mitarbeitern überhaupt angeboten werden dürften, lägen bereits im 3-fachen Bereich des behaupteten Tarifes. Ein weiterer Zeuge führte aus, dass höhere Preise verlangt werden, wenn der Kunde die Bedingungen einer Normalanmietung nicht erfüllen könne. Ein Zeuge eines dritten überregionalen Autovermieters gab an, dass alle Tarife nur unter Vorlage einer Kreditkarte zugänglich seien. Wenn die Mietdauer nicht feststünde, könnte bei Mietanfrage sowieso kein Preis genannt werden. Die vorgelegten Preislisten werden als „bemerkenswert“ bezeichnet, da sie je nach Anmietbedingungen hohe Preisunterschiede aufweisen.
Das Gericht sieht die Verwendbarkeit der Schwackeliste Automietpreisspiegel nicht erschüttert und wendet sie zur Schätzung der Mietwagenkosten an.

LG Würzburg 43 S 501/13 vom 11.09.2013 Protokoll und Urteil
(Vorinstanz: Amtsgericht Kitzingen 1 C 257/12)