Mietwagenrecht: Versicherer immer wieder mit Foulspiel

Die Autovermieterbranche wird immer wieder von Versicherungen mit dem Vorwurf angegriffen, Autovermieter würden nach Unfällen zu teuer abrechnen. Vermieter verweisen wegen ihrer Tarife auf höchstrichtlich vom BGH bestätigte Markterhebungen (Schwacke) und wehren sich auch dagegen, dass ihnen die Kunden mit zweifelhaften Versprechungen der Versicherer abspenstig gemacht werden sollen. Dazu gehören Anrufe und Schreiben der zahlungsverpflichteten Versicherer an Unfallopfer, zu welchen Preisen man nach einem Unfall angeblich anmieten könne und letztlich auch müsse.

Zum Beispiel werden von der HUK Coburg regelmäßig Nettopreise genannt oder von der DEVK Tageswerte, die am freien Markt nirgends zu bekommen sind. Mit dem Landgericht Nürnberg haben die Versicherer gar ein Gericht gefunden, das meint, das Unfallopfer dürfe dann keinen höheren als den vom Versicherer genannten Preis verlangen, auch wenn man einen solchen Preis nur beim Versicherer direkt bekommen könne. Das deutsche Schadenrecht schließt es aber aus, dass sich ein Unfallopfer vom gegnerischen Versicherer die Hand führen lassen muss.

Da es sich bei der Meinung der Nürnberger Richter um eine (seit Jahren praktizierte) Sondermeinung handelt und man sich in der Sache wohl doch nicht so sicher ist, wird in diesbezüglichen Gerichtsverfahren immer wieder zugelassen, dass die streitenden Parteien das jeweilige Urteil beim Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Die Vermieter wollen das seit einigen Jahren regelmäßig tun und legen regelmäßig Revision beim BGH ein. Ein BGH-Anwalt schreibt daraufhin vielseitige Revisionsbegründungen. Aber die beiden treibenden Versicherer gehen der höchstrichterlichen Klärung der Streitfrage bisher immer wieder aus dem Wege und bezahlen die streitige Mietwagenrechnung und zusätzlich die im Verfahren aufgelaufenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten beider Streitparteien.

So auch nun wieder:

Das BGH-Verfahren VI ZR 352/13 zum Urteil des Landgericht Nürnberg 8 S 6648/12 vom 08.05.2013 wurde jüngst vollständig und ohne weitere Kommentierung und Entschuldigung vom Versicherer inklusive der auf einmal nicht mehr streitigen Mietwagenkosten bezahlt.

Dem Bundesgerichtshof - so äußerte er sich schon einmal selbst - seien die Hände gebunden. Man könne inhaltlich dann nicht mehr Stellung nehmen, wenn die Zahlung durch den beklagten Versicherer zugesagt sei, was man anscheinend ebenso bedauert wie die Autovermieter. Denn eine Klärung erscheint dringend notwendig, da das Landgericht Nürnberg trotz beim BGH mehrfach so ausgegangener Verfahren bei seiner irrigen Meinung bleibt, dass das Unfallopfer wegen irgendeines  in den Raum gestellten Mietangebotes auf den Gegnerversicherer zugehen müsse, um sich dort den Mietwagen vermitteln zu lassen.

Schlimm ist in dem Zusammenhang auch das Gebaren einiger Rechtsanwälte, die den Versicherern zuarbeiten. In demselben Verfahren schrieb der Anwalt einer Kanzlei Ficht, Reitenspiess, ... (Ficht ist ADAC-Vertragsanwalt!!!) noch am 10.04.2012:

"...bei einem derartigen Verhalten (Anmerkung: des Unfallopfers) fällt es einem schwer, noch sachlich zu bleiben." Er fragt dann das Gericht, welches Verhalten man einem Unfallopfer noch durchgehen lasse, um Mietwagenkosten zu produzieren. Am 30.03. wird dann durch zweifelhafte Vergleiche von Werten nach dem Schema "Äpfel und Birnen" sehr plakativ aufgezeigt, der Autovermieter hätte Preise im Bereich von 350 Prozent des gerechtfertigten Preises aufgerufen und das Unfallopfer habe vorsätzlich den Versicherer geschädigt.

Das Gericht hat in erster Instanz und dann ja auch (und in der Berufung ebenso das Landgericht) in seinem Sinne entschieden.

Das Ganze endet spektakulär am 06.09.2013 durch ein klitzekleines Schreiben der Kanzlei Ficht, der Versicherer werde alles bezahlen, auch die beiderseitigen Kosten des Verfahrens am Bundesgerichtshof.

Über die Hintergründe dieses Verhaltens kann man nur spekulieren. Sie sind irgendwo zu suchen zwischen der Angst vor dem Unterliegen beim BGH und den Folgen eines negativen BGH-Urteils gegen das Treiben der Versicherer mit den ahnungslosen Geschädigten. Solange der BGH dem keinen Riegel vorschieben kann, sind Unfallopfer den freundlichen Telefonaten und cleveren Formulierungen der Versicherer-Anschreiben nach Unfällen ausgesetzt. Wer - wie die meisten - juristischer Laie ist, steht schlecht da.

Auch das Landgericht Nürnberg sollte sich nun (abermals) fragen, ob es eine Rechtsprechung fortsetzen kann, deren Richtigkeit ja anscheinend noch nicht einmal die Versicherer trauen.

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