Auch die 267. Abteilung des AG Köln folgt dem OLG nicht

"Im Hinblick auf die Urteile des OLG Köln vom 30.07.2013 (..) ist es nicht erforderlich von der Schwackeliste als Schätzgrundlage abzuweichen. (...) Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, aus zwei mängelbehafteten Erhebungen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln. Die Nebenkosten ermittelt das Oberlandesgericht dann auch wieder anhand der Schwackeliste. Das erkennende Gericht folgt dabei weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ..." AG Köln 267 C 93/13 vom 10.09.2013

Das Urteil wird in die Urteilsdatenbank eingestellt.