AG Siegburg zu Hinweisen der Versicherung an den Geschädigten

Urteil vom 08.08.13: Der Versicherer macht einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadenminderung geltend, da er seine Hinweise zu Mietangeboten nicht beachtet habe. Das Gericht sieht darin keinen Verstoß, weil die Angebote der Versicherung nicht vergleichbar erscheinen und nur Tages-NETTO-Werte genannt sind. Das Gericht sieht hierdurch eine naheliegende Irreführung des Mieters. Da der Geschädigte zudem der Herr des Restitutionsgeschehens ist, muss er sich nicht auf Sonderangebote einlassen, die nur der Beklagten offenstehen.

Das Urteil wird in die Datenbank eingestellt und steht BAV-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung.