LG Bonn Beschluss 8 S 62/12 vom 31.07.13

"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten, durch die Beklagte umfassend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Darin ist lediglich gefordert, dass das Berufungsgericht prüft, ob sich aus dem Hinweis der Beklagten auf günstigere Angebote anderer Anbieter gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage ergeben. Namentlich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2012 (VI ZR 316/12) folgt nicht, dass ein Vortrag unter Vorlage von Screenshots im Hinblick auf willkürliche Anmietdaten ausreicht, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zu erschüttern. (...) Dem Urteil ist ... keine generelle Aussage zu entnehmen, dass Online-Angebote der vorgelegten Art geeignet seien, den Schwacke-Automietpreisspiegel ... zu erschüttern."