AG Dortmund wegen Preisnennung der Versicherung

AG Dortmund 414 C 8773/12 vom 15.07.2013

Am Telefon genannte Mietwagenpreise entfalten keinerlei Bindungswirkung, insbesondere
nicht, wenn es sich nicht um ein annahmefähiges und ausreichend konkretes Angebot
inklusive sämtlicher Nebenkosten unter Offenlegung der angeblich beinhalteten
Leistungen handelt. Es wurde die von der Beklagten als Zeugin benannte Mitarbeiterin gehört.

Das Urteil wurde in die Urteilsdatenbank eingestellt.