LG Ansbach zur Schätzung mittels Marktübersicht

aus S. 8 ses Urteils:

"Normaltarif ist nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbszahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGB NJW 2005, 1933). Als Grundlage der Ermittlung des Normaltarifs zieht das Gericht die Schwacke-Liste heran. Diese Vorgehensweise ist vom Bundesgerichtshof ausdrücktich gebilligt worden ( BGH NJW 2006, 2106, 2007, 1124, 1125). Das Gericht erachtet dies auch deswegen als adäquaten Anknüpfungspunkt weil nicht ein einziger örtlicher Vermieter als Maßstab für den örtlichen Markt dient, sondern eine Reihe von Konkurrenten, aus deren Angeboten ein Schnitt gebildet wird. Gerade in Fällen, in denen Vermieter nur einen Tarif anbieten, erscheint es sachgerechter, nicht einen Mitbewerber als Maßstab zu nehmen, sondern den durchschnittlichen Preis mehrerer Mitbewerber.
Auf diese Weise lässt sich der Vergleich objektivieren, statt nur einen Ausschnitt aus dem Markt wiederzuspiegeln."

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