OLG Stuttgart 13 U 159/12 vom 16.05.2013

Der 13. Senat des OLG Stuttgart spricht in der Berufung (Vorinstanz LG Stuttgart) weitere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten zu und weist die gegen die Anwendung der Schwackeliste gerichtete Berufung der Beklagten zurück.

Auszüge (sinngemäß):

Die von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots sind unvollständig (weisen keine vergleichbare Leistung aus) und betreffen kein dem vermieteten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug.

Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Senat könne die Schwackeliste deshalb nicht anwenden, weil sie konkreten Sachvortrag gehalten habe. Der Senat muss sich mit dem Sachvortrag auseinandersetzen, aber ihm nicht folgen, so auch jüngste BGH-Urteile.

Der Senat verweist bereits auf das zuletzt ergangene BGH-Urteil vom 15.03.2013, ergangen zu einem Urteil eines anderen Senates des OLG Stuttgart.

Kosten für einen Zusatzfahrer sind erforderliche Kosten und deshalb zu erstatten, wenn das Geschädigtenfahrzeug von mehreren Nutzern gefahren wurde. Der Kläger muss nicht beweisen, dass es von mehreren Mietern gefahren wurde.

Das Urteil ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt und ist für BAV-Mitglieder bereits im internen Bereich der BAV-Seite hinterlegt.