Vortrag der Versichereranwälte wegen BGH vom 18.12.2012

Der BGH hatte am 18.12.12 eine Entscheidung des Landgericht Köln aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH VI ZR 316/11). Das Landgericht hat nun den Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung entsprechend zu prüfen und kann ihn nicht übergehen. Doch die Anwälte der Versicherer tragen nun bundesweit an nahezu allen Gerichten falsch vor, dass nach Auffassung des BGH der Vortrag der Versicherer ausreiche, um die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.

Wörtlich heißt es da zum Beispiel:

"Es können keine Zweifel ...bestehen, dass unser Vortrag ausreicht, um die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern."

Verschwiegen wird dabei diese Passage aus dem BGH-Urteil:

"Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen." (Am Ende der Randziffer 12)

Der BGH hat also nicht gesagt, dass die Schwackeliste in diesem Fall nicht hätte angewendet werden können, sondern nur, dass das Berufungsgericht das zu prüfen habe.

Den BAV-Mitgliedern haben wir ein Schriftsatzmuster erstellt, um diesem falschen Vortrag zu begegnen. Veröffentlicht im internen Bereich der BAV-Seite am 30.01.2013: http://bav.de/aktuelles/intern/1660-bgh-vi-zr-31611-vom-18122012-konkrete-hinweise.html