LG Bonn 8 S 158/12 vom 18.12.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig zurück. Die Klägerin ist aktivlegitimiert., die Mietverträge sind wirksam vereinbart, die Schwackeliste ist eine sachgerecht angewandte Schätzgrundlage, Einwände dagegen sind nicht konkret und damit nicht zu berücksichtigen, Nebenkosten kommen hinzu usw.

Hervorzuheben ist die rechtliche Würdigung der Aufschlagsdiskussion. Ist vom Kläger die Erforderlichkeit der unfallbedingten Mehrleistungen (Vorfinanzierung, Verzicht auf Kaution,..) dargelegt und ein Aufschlag aus diesem Grunde argumentiert, obliegt es dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif ohne weiteres zugänglich war. Die meisten Gerichte halten sich bisher nicht an diese BGH-Grundsätze (Urteile VI ZR 112/09 vom 19.01.2010 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.