LG Leipzig 08 S 80/12 vom 12.10.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig ab. Keiner der Vorwürfe (Verstoß RDG, Unbestimmtheit der Abtretung, falsche Schätzgrundlage, Übergehen des Beklagtenvortrages usw.) rechtfertigen ein Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

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