LG Koblenz 14 S 206/11 vom 13.12.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurück. Die Abtretung ist wirksam vereinbart, die Schätzung mittels Schwacke geht in Ordnung. Der Versuch der Versicherung, unpassende und unzureichend aussagekräftige Screenshots nicht nur als Beispiel für niedrigere Preise gegen Schwacke hinzustellen, sondern als konkret zugängliche Angebote für den Geschädigten, wird zuückgewiesen. Dabei geht das Gericht noch nicht einmal darauf ein, dass der Versicherung für diesen Fall die Beweislast zugekommen wäre, dass diese Angebote auch realiserbar und zumutbar waren.

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.