LG Köln 11 S 10/12 vom 06.11.2012

Das Gericht korrigiert die Erstinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Die Schätzung der Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 6 mit dem Schwacke-AMP sei vorzunehmen. Ein Aufschag wegen unfallbedingter Mehrleistungen komme in dem Fall nicht in Betracht. Nebenkosten sind jedoch erstattungsfähig.

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.