Angebote für Mietwagen durch Versicherung sind nicht anzunehmen

Amtsgericht Siegburg vom 12.12.2012 - 104 C 70/12: Das Gericht weist den Vorstoß der Beklagten zurück, sie habe den Geschädigten vor Anmietung Mietwagen-Angebote unterbreitet, die diese hätten annehmen müssen.
(das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

(...) Soweit die Beklagte hier einen Verstoß der Geschädigten XXX, XXX und XXX gegen die ihnen nach dem oben Gesagten obliegende Schadenminderungspflicht insoweit einwendet, als diese keine Anmietung gemäß den Hinweisen der Beklagten in den an die Geschädigten gesandten Hinweisschreiben vorgenommen hätten, vermag das Gericht hierin einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht zu erblicken.

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Hinweisschreiben der Beklagten den Geschädigten XXX, XXX und XXX überhaupt zugegangen sind, was die Klägerin bestreitet. Auch für den Fall, dass die Geschädigten die Schreiben erhalten haben, folgt aus den streitgegenständlichen Anmietungen auch vor diesem Hintergrund kein Verstoß gegen die den betreffenden Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht.

    Denn die von der Beklagten vorgelegten Schreiben enthalten zwar Ausführungen und Informationen, die die Geschädigten für die Problematik der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zu sensibilisieren vermögen und eine Orientierungshilfe darstellen. Sie  sind ihrem eigentlichen sachlichen Inhalt nach jedoch zu pauschal, um die Geschädigten jeweils vollständig in die Lage zu versetzen, den genauen Inhalt des ihnen unterbreiteten Angebots mit dem Angebot der Klägerin zu vergleichen. Es fehlen insoweit wesentliche Informationen wie eine nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespreisen differenzierende  Preisdarstellung (die Darstellung der Beklagten enthält jeweils nur Tagesnettopreise) sowie die Vertrags- und Versicherungsbedingungen im Einzelnen. Hiermit konnte die Beklagte den Geschädigten die Gleichwertigkeit des von ihr unterbreiteten Angebots nicht aufzeigen. Dies wäre aber jedenfalls Voraussetzung für eine Verweisungsmöglichkeit (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.09.2010 – Az. 20 O 354/09). Ein Verstoß der Geschädigten gegen die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht scheitert auch daran, dass sich die Geschädigten allenfalls auf „ohne weiteres zugängliche“ Angebote verweisen lassen müssten (…). Bei der Frage, ob entsprechende kostengünstigere Angebote dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung „ohne weiteres zugänglich“ waren, ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen (BGH a.a.O.).

    Die von der Beklagten in ihren Schreiben jeweils wiedergegebenen Angebote sind den Geschädigten gerade nicht „ohne weiteres zugänglich“ gewesen, sondern stellten unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte „Sondertarife“ dar. Ohne Nennung der Schadennummer, auf die im Schreiben der Beklagten explizit hingewiesen wird und Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten bzw. gar ohne deren Vermittlung wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. Die Geschädigten müssen sich auf diese nicht verweisen lassen.

    Eine andere Betrachtung würde dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts widersprechen, dass der Geschädigte als „Herr des Regulierungsgeschehens“ den Schaden grundsätzlich unter freier Wahl der ihm hierzu zur Verfügung stehenden Mittel beseitigen kann, ohne sich hierbei der Hilfe des Schädigers bedienen zu müssen (…).