Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen.

Das Amtsgericht Bonn hat sich intensiv mit der rechtlichen Bedeutung der Anschreiben und Anrufe von Haftpflichtversicherungen beim Geschädigten beschäftigt, deren Hintergrund es in der Regel ist, die Anmietung eines Fahrzeuges zu verhindern oder dem Geschädigten Höchstpreisvorgaben zu machen.

Zitate aus dem Urteil:

"Die Beklagte hat indes in allen vier Fällen den Geschädigten kein gleichwertiges Angebot unterbreitet. ... Alle für den Geschädigten wichtigen Fragen wie Erfordernis der Vorleistung, Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, Möglichkeit eines Zweitfahrers, Zustellung und Abholung des Mietwagens, Zusatzausrüstung mit Winterreifen und Navigationsgerät oder Modalitäten einer Voll- und Teilkaskoversicherung samt Höhe des Selbstbehalts sind den beiden telefonischen Angeboten der Beklagten ... nicht zu entnehmen, so dass Gleichwertigkeit der Angebote ersichtlich ausscheidet."

"Auch das schriftliche Angebot ... ist nicht gleichwertig. Denn es verhält sich nicht zur Frage des Erfordernisses der Vorleistung, der Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, der Möglichkeit eines Zweifahrers, der Zusatzausrüstung ... oder der Höhe des Selbstbehalts einer Voll- und Teilkaskoversicherung."

"Insgesamt ungleichwertig sind alle vier Angebote der Beklagten vor dem Hintergrund, dass den Geschädigten lediglich Nettopreise genannt werden. ... Wer als Geschädigter im schriftlichen Angebot den Zusatz, dass es sich um Nettopreise handelt, übersieht, kommt bei Preisvergleichen möglicherweise zu falschen Ergebnissen. Es ist keinem Geschädigten zuzumuten, bei jedem einzelnen von der Beklagten genannten Mietpreis mühsam den zutreffenden Bruttopreis auszurechnen. Für die Angabe von Nettopreisen gibt es auch gar keinen sachlichen Grund. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass diese Vorgehensweise nur der Irreführung dient - und damit unseriös ist. Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen."

Das Urteil wird in Kürze in die Urteilsdatenbank eingestellt. Es kann auch bei uns angefordert werden.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

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