Landgericht Trier: Schätzung mit Schwacke und Nebenkosten. Beklagte trägt keine konkreten Argumente vor.

Das Landgericht Trier hat durch die Präsidentenkammer am 13.11.12 mit Teilurteil (Az. 1 S 107/12) entschieden, dass die Berufung der Beklaghten nur zu einem kleinen Teil berechtigt ist und die Entscheidung zu den Fragen der Winterreifenkosten und des Aufschlages zurück gestellt wird.

Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wird der Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet. Dagegen hat die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Nebenkosten sind zu erstatten, soweit hierzu konkret vorgetragen ist.

Das Urteil wird in Kürze in die Urteilsdatenbank eingestellt.