Landgericht Dortmund nach Vernehmung: Schwacke und 20%.

Landgericht Dortmund 4 S 3/12 vom 11.10.2012, Berufung der beklagten Versicherung abgewiesen.

Screenshots von Internetseiten und die Behauptung, diese wären dem Kläger auch zugänglich gewesen, genügen nicht den Anforderungen an den konkreten Sachvortrag.

In der Anhörung wurde erarbeitet, dass die Internetangebote:
- nicht gebucht, sondern nur angefragt werden können,
- die Bearbeitung der Anfragen häufig länger dauert,
- ein verbindlicher Anmietzeitraum mit Angabe der genauen Rückgabezeit notwendig ist,
- besondere Zahlungs- und Sicherheitsbedingungen an den Mieter gestellt werden,
- die Fahrzeugverfügbarkeit erst nach Internetanfrage geklärt werden kann,
- besondere Mietbedingungen gelten.

Damit ist die Kammer des Landgerichtes in ihrer Auffassung bestärkt, dass das Internet einen Sondermarkt darstellt.
Die Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht mit der Schwackeliste begegnet keinen Bedenken.

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