Landgericht Köln: Berufung abgelehnt, Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshots wird unter anderem deshalb verneint:

- Eine feststehende Mietdauer ist mit Vermietungen nach Unfällen nicht vergleichbar, Internetbuchungen sind ohne Mietende nicht möglich und Internetanbieter gewähren laut Mietbedingungen keine Rückvergütungen bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe
- willkürliche Anmietzeiten
- willkürliche Anmietdauer
- Vorbuchungsfristen unklar
- allgemeine Geschäftsbedingungen mit zusätzlichen Kosten und Auflagen unklar
- unklar, ob Sofortanmietung möglich ist
- unklare Nebenkosten
- unklar, ob alle tatsächlich erbrachten Leistungen bei den Angeboten auch Gültigkeit besitzen (Haftungsreduzierung, Zustellung)
- Internet nicht jedermann zugänglich, also Internetangebote sind nicht der regionale Markt

Deshalb hat die Beklagte keine konkreten Mängel der Schätzgrundlage aufgezeigt und war ihren Beweisangeboten nicht nachzugehen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin ist in den vorgetragenen Fällen ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zu erstatten.
Das Urteil wird schnellstmöglich in die Urteilsdatenbank eingestellt.