Landgericht Bonn (Beschluss): Schätzung mit Schwacke in Ordnung

Das Landgericht Bonn hat die streitenden Parteien mit Beschluss vom 26.10.2012 (Az. 8 S 175/12) deutlich darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Die Argumente der beklagten Kfz-Haftpfllichtversicherung, mit der sie die Bezahlung ausstehender Mietwagenforderungen zu begründen versucht, sind nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltene Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Markteintwicklung orientieren. Der Vortrag der Beklagten selbst macht bereits deutlich, dass die von ihr vorgelegten Angebote nicht mit den Werten der Schwackeliste vergleichbar sind.

Der Beschluss wird in Kürze in die Datenbank eingestellt.