Landgericht Dresden weist Berufung der Beklagten ab

Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.11.2012 zum Aktenzeichen 8 S 239/12 die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das Urteil des Amtsgericht Meißen zurückgewiesen. Die Beklagte hat keine maßgeblichen Argumente gegen die Schätzung mit dem Schwacke-Automietpreisspiegel vorgetragen. Das von der Beklagten aufgezeigte niedrigere Angebot war nicht vergleichbar, da es nicht dieselben Leistungen enthielt und auch nicht dieselbe Mietzeit betrifft, um die es in diesem Streitfall geht.

Eine besondere Erkundigungspflicht nach alternativen Mietwagenangeboten hat der Geschädigte nur dann, wenn der Mietpreis so hoch ist, dass ihm Bedenken gegen die Angemessenheit des Preises kommen müssen.

Das Urteil wird in Kürze in die Urteilsdatenbank eingestellt.