Landgericht Bonn: Kein Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

Eine Mittelwertbildung scheidet aus, wenn das Erstgericht dies damit begründet, dass beide Schätzgrundlagen fehlerhaft seien. Denn aus zwei fehlerhaften Liste könne man durch Kombination keine verwendbare Grundlage zur Schadenschätzung nach §287 ZPO bilden. Zudem habe die Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie ihre Auffassung zu begründen ist, dass die Schwackeliste für die Schätzung der Mietwagenkosten nicht geeignet sei. Ihre Argumente gingen alle an der Sache vorbei, stellten auf nicht vergleichbare Tatbestände ab oder waren unbewiesene Behauptungen. Aus diesem Grund kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.

Das Landgericht Bonn hat am 06.11.12 zum Aktenzeichen 8 S 170/12 klare Antworten auf aktuelle Aspekte der Mietwagenstreites gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben, da dort ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer gebildet wurde. Dabei hat des Berufungsgericht nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof die Mittelwertbildung nicht grundsätzlich ausschließt. Doch dürfen die Grenzen der Ermessensausübung dabei nicht überschritten werden, in dem die Schadenhöhe auf der Basis falscher Erwägungen festgesetzt wird.

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