Eine Mittelwertbildung scheidet aus, wenn das Erstgericht dies damit
begründet, dass beide Schätzgrundlagen fehlerhaft seien. Denn aus zwei
fehlerhaften Liste könne man durch Kombination keine verwendbare
Grundlage zur Schadenschätzung nach §287 ZPO bilden. Zudem habe die
Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie ihre Auffassung zu begründen
ist, dass die Schwackeliste für die Schätzung der Mietwagenkosten nicht
geeignet sei. Ihre Argumente gingen alle an der Sache vorbei, stellten
auf nicht vergleichbare Tatbestände ab oder waren unbewiesene
Behauptungen. Aus diesem Grund kam auch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.
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