LG Köln 11 S 358/11 vom 16.10.2012

Die Beklagte wandte in der Berufung ein, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Schwackeliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten angewendet. Mit den Screenshots auis dem Internet habe die Beklagte konkret dargelegt, dass die Schwackeliste erschüttert sei. Das Landgericht weist diese Argumente und damit die Berufung zurück und begründet das mit der Rechtsprechung des BGH, auch nach den neueren BGH-Entscheidungen. Die Gültigkeit der Werte der Schwackeliste könne mit den Screenshots der Beklagten nicht erschüttert werden, denn diese seien unkonkret und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbar.

Das Internet repräsentiere zudem nicht den regionalen Markt, da diese Angebote nicht jedem zur Verfügung stehen und schon gar nicht nach einem Unfall.

Ein Sachverständigengutachten liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus, da die Beklagte jeglichen konkreten Sachvortrag vermissen liess.

Gutachten von Dr. Zinn, Priester und Fischer, die Versicherer gern den Gerichten antragen (Anmerkung: die nach hiesiger Auffassung soweit vorliegend immer fehlerhaft sind) werden vom Gericht zurückgewiesen.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen