BGH: HUK nimmt wieder die Revision zurück.

Die sonderbare Mietwagen-Rechtsprechung des Landgericht Nürnberg hat ein weiteres Mal zur Einlegung der Revision beim Bundesgerichtshof geführt. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 127/12 wollte der Kläger, ein Geschädigter selbst, die Argumente des Landgerichtes nicht akzeptieren, warum der Versicherer keinen vollen Schadenersatz zahlen muss.

Die Versicherung (hier wieder die HUK-Coburg) hat wieder "den Rechtsstandpunkt des Klägern hingenommen". So war das auch schon hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06c710d391ffe2f593c7ce6e9a5d7efc&nr=56600&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=33b21afc240f4a515f4187ebce4e59bb&nr=59453&pos=0&anz=1

und in weiteren Verfahren beim Bundesgerichtshof.

Das bedeutet, dass an den Instanzgerichten mit Argumenten herumgeworfen wird, von denen man selbst nicht überzeugt ist. Das allerschlimmste daran: Das Landgericht Nürnberg erkennt das nicht als Eingeständnis der HUK, dass ihre Argumente nichts taugen. Das Landgericht macht fröhlich weiter auf der Linie, die beim BGH leider durch die Taktik der HUK bisher noch immer nicht geklärt werden kann:

Dass irgendwelche Hinweisschreiben an den Geschädigten zu Minimalmietpreisen für den Geschädigten eine Rolle spielen.

Und die Versicherer wissen auch, dass die Einlegung der Revision aus abgetretenem Recht zu Kosten beim Kläger führt, die er auch wenn er die Verfahrenskosten erstattet bekommt, nie wieder sieht. Revisionen sind auch bei Gewinn des Prozesses ein Kraftakt. Vielleicht ist das für den Versicherer schon Grund genug, diesen Weg zu gehen. Denn schwache Kläger bedeuten leichteres Spiel für den Haftpflichtversicherer.