Nochmals dringender: Komische Fälle gleich zum Anwalt

Hinweis für Autovermieter: Den Haftpflichtversicherungen ist die Abtretung von Forderungen weiterhin nicht recht. Sie werden immer nach Lösungen suchen, mit dem Argument "Der Kläger ist nicht zur Klage befugt" eine Mietwagenforderung abweisen zu lassen. Der BGH hat dem einen ganz breiten Riegel vorgeschoben, sofern das richtige Abtretungsformular verwendet wird.

Doch auch dann  ist noch ein kleines Hintertürchen für den Versicherer offen: Wenn dem Vermieter bekannt sein muss, dass die besondere Unfallsituation zwangsläufig zu einem Streit über die Haftung führen muss und der Vermieter in dem Fall, der Versicherer wendet das im Streit um Mietwagenkosten ein, ... dann den Streit mit der Gegenseite um die Haftungsfrage aufnimmt, dann liegt ein Verstoß gegen das RDG vor.

Dazu lesen Sie bitte:

http://www.iww.de/ue/schadenregulierung/schadenabwicklung-abtretungen-und-mithaftungseinwand-krasses-eigentor-der-versicherer-beim-bgh-f61386