Landgericht Köln 11 S 615/11 vom 09.10.2012: Auch 20% unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.

Das Landgericht Köln (11 S 615/11 vom 09.10.2012) hat geurteilt, dass zusätzlich zum erstinstanzlich zugesprochenen Rest-Forderungbetrag wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall auch der unfallbedingte Aufschlag zu erstatten ist in den vier Fällen, in denen die Klägerin besondere Leistungen erbracht hat, die der Geschädigte benötigte (hier Vorfinanzierung und Sofortvermietung). Auch die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten.

Das Urteil wird schnellstmöglich in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.