Das Landgericht Köln (11 S 615/11 vom 09.10.2012) hat geurteilt, dass
zusätzlich zum erstinstanzlich zugesprochenen Rest-Forderungbetrag wegen
Mietwagenkosten nach einem Unfall auch der unfallbedingte Aufschlag zu
erstatten ist in den vier Fällen, in denen die Klägerin besondere
Leistungen erbracht hat, die der Geschädigte benötigte (hier
Vorfinanzierung und Sofortvermietung). Auch die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten.
Das Urteil wird schnellstmöglich in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.