LG Frankfurt/Main 2-24 S 12/12: Schwacke gilt zuzüglich Nebenkosten der Vermietung

 

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 2-24 S 12/12) auf die Berufung des Klägers hin das Ersturteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten an den Autovermieter verurteilt.

Dabei wurden die Mietwagenkosten mit dem Schwacke-Normaltarif geschätzt, da gegen die Anwendung der Fraunhoferliste so erhebliche Bedenken gesehen werden, dass diese dafür nicht verwendet werden kann. Die von der Versicherung vorgelegten Internetangebote zeigen keine Mängel der Schwackeliste und keine überhöhte Abrechnung des Klägerns auf, das die zugrunde liegende Leistung nicht vergleichbar ist.

Der Geschädigte muss sich auch nicht beim Gegnerversicherer nach Mietwagenangeboten erkundigen.

Das Urteil wird baldmöglichst in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.