BGH VI ZR 238/11 vom 11.09.2012

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Revisionssache auf das Urteil des Landgericht Braunschweig 9 S 166/11 vom 28.06.2011 nochmals mit der Frage der Aktivlegitimation eines Autovermieters zu befassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es in einer ersten Abtretung einen RDG-Verstoß sah und in einer Ergänzung (Abtretung an Erfüllung statt) eine bloße Umgehung dieser fehlerhaften Abtretung. Mit dem zweiten Teil hatte sich der BGH nicht mehr befasst, da bereits die erste Abtretung (es handelte sich um das vom BAV entwickelte Formular) rechtssicher war und somit zur Aktivlegitimation des Klägers führte.

Das Landgericht hat nun über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Mietwagenforderung der Höhe nach berechtigt und vom Versicherer zu erstatten ist.

Siehe: www.bundesgerichtshof.de