Landgericht Bonn: Versicherer kann nicht bloß vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen

Landgericht Bonn, Beschlüsse Az. 8 S 141/12 vom 18.08.2012 und 25.09.2012

Die Gerichte weisen die Internet-Screenshots der Versicherer zurück, da die Tauglichkeit der Schwackeliste damit nicht beurteilt werden kann. Die Begründungen stehen dabei auf mehreren Säulen und erscheinen aus Sicht der Versicherer unerschütterlich. So weisen die Gerichte in der Folge auch das Ansinnen zurück, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse und begründen das damit, dass dieses einem Ausforschungsbeweis gleich käme, da die Beklagte ja noch nicht einmal die Schätzgrundlage konkret erschüttert habe.

Das wollen die Versicherer aber so nicht akzeptieren. Einige Anwälte pochen deshalb immer wieder darauf, dass ihnen rechtliches Gehör verwehrt wurde und zitieren immer wieder ein BGH-Urteil des vierten Zivilsenates: IV ZR 33/09 vom 07.12.2011 und dort folgenden Teil:

"In einem solchen Fall darf eine Partei auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn wie hier - für die Richtigkeit Ihres Vorbringes hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichlticher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei ..."

Das Landgericht Bonn hat sich daraufhin mit dem BGH-Urteil befasst und die Aussage nun in das RICHTIGE Licht gerückt:

"Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes ... , ausweislich deren eine Partei auch bloß vermutete Tatsachen als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf, ..., ist nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestellt war. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war der Beweisführer darlegungspflichtig für eine Tatsache, die seinem Wahrnehmungsbereich entzogen war, weil es sich im interne Vorgänge der Gegenseite handelte. Nur derartige Sachverhalte, in denen die Darlegung und Beweisführung erschwert ist (in einem solchen Fall...) werden geringere Anforderungen an den Substantiierungsumfang gestellt und wird die Grenze unzulässiger Ausforschung weiter gezogen. ..."

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