BGH VI ZR 297/11: Haftpflichtversicherer mit Eigentor

Die deutschen Haftpflichtversicherer erscheinen übermächtig. Fast spielend verändern sie im Laufe der Zeit die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht. Zum Beispiel lassen sie es in wichtigen Themen tausendfach vor Gericht darauf ankommen und hoffen berechtigter Weise, so gefestigte Rechtsprechung zu erodieren. Irgendein Gericht wird schon die Nase voll haben von Mietwagenprozessen. Eine andere Strategie besteht wohl darin, es mit immer neuen und teilweise noch so absurden Argumenten zu versuchen. Mit einem solchen Versuch sind sie nun aber beim BGH nicht nur gescheitert, sondern haben unfreiwillig eine Klärung herbeigeführt, die den Inhabern von abgetretenen Forderungen nach Verkehrsunfällen helfen wird.

Gemeint ist das BGH-Verfahren VI ZR 297/10, Urteil vom 11.09.2012, siehe www.urteilsdatenbank.bav.de 

Hintergrund:
Autovermieter lassen sich nach Unfällen eine Abtretung unterzeichnen und wenden sich später selbst an den Versicherer, gehen ggf. gerichtlich gegen ihn vor. Versicherern ist das ein Dorn im Auge, denn die Autovermieter kämpfen argumentativ und prozesstaktisch eher auf Augenhöhe, als die Geschädigten, die häufig mit Anwälten antreten, die darin weniger versiert sind.

Aus diesem Grund wollten die Versicherer konstruieren, dass eine Geltendmachung einer Forderung durch den Vermieter aus der Abtretung der Mietwagenforderung nach einem Unfall deshalb einen Verstoß gegen das RDG darstelle, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Abtretungsunterzeichnung noch nicht ihre hundertprozentige Eintrittspflicht bestätigt habe. Das hat der BGH in diesem Urteil verworfen und klargestellt, dass:

"... ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt."

Der BGH hat also nicht nur einzelfallbezogen verneint, dass wegen späterer Haftungsfragen hier die Abtretung nichtig sein könnte, sondern er hat ganz allgemein festgestellt, dass eine gültige Abtretung zu Beginn der Vermietung nicht durch spätere Haftungseinwände torpediert werden kann. Das ging also gründlich nach hinten los.