Internetangebote: Argumente vor Gericht; Fehler behoben

(Das Dokument Mietbedingungen ließ sich aufgrund eines Fehlers nicht öffnen, das ist nun behoben. )

Die Versicherer verweisen zunehmend lapidar auf Internetangebote, die nach ihrer Auffassung jedem Mieter immer zur Verfügung stehen, wenn es um den Marktpreis eines Mietwagens für den Unfall-Geschädigten geht. Beispiel-Internetangebote sind dann in den Schriftsätzen der Anwälte abgebildet. Diese "Angebote" stellen eine unvollständige Information der Gerichte dar und können somit die Gültigkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. 

Beispielfragen sind:

  1. Ist bei den Internetanbietern in jedem Internetangebot eine Haftungsreduzierung im Normaltarif enthalten? (NEIN)
  2. Kann man bei Avis bei jedem Fahrzeug die Selbstbeteiligung auf Null reduzieren? (NEIN)
  3. Kann man bei Budget oder Buchbinder im Internet die Haftung unter 900 Euro reduzieren? (NEIN)
  4. Sind die Kosten für wintertaugliche Bereifung immer im Preis inklusive? (NEIN)
  5. Sind Zustellungen und ABholungen im Internet in der Regel buchbar? (NEIN)
  6. Bleiben die die Inklusiv-Regelungen bei Hertz gleich, auch wenn ich mich für "später zahlen" entscheide? (NEIN)
  7. Wirkt sich der Zahlungszeitpunkt auf den Preis aus? (JA, und wie)
  8. Bieten alle Anbieter im Internet Sofortanmietungen? (NEIN)

All das wurde für die wichtgsten Internetanbieter untersucht und in einer Tabelle übersichtlich dargestellt. Damit stehen alle Daten zur Verfügung, den undifferenzierten Abbildungen von Internetangeboten in den Schriftsätzen der Versicherer argumentativ zu begegnen.

Siehe Zahlungs- und Mietbedingungen sowie Nebenkosten Internetangebote 2012 (dieses Fact-Sheet gibt es auch für 2008 und 2009 auf diesen Internetseiten)

Allgemein steht zudem die Frage im Raum: Sind solche (vom Versicherer recherchierten unvollständigen) Angebote zum Zeitpunkt des Unfallersatzes überhaupt vorhanden gewesen oder waren
- keine Fahrzeuge verfügbar,
- diese nur mit Vorbuchungsfrist angeboten oder
- zu einem ganz anderen Preis ausgezeichnet?
Dass es solche Marktsituationen gibt, ist dem Gericht mit konkreten Beispielen aufzuzeigen, die zumindestens wir im Internet immer wieder vorfinden. Das lässt sich dokumentieren und gegen den Versicherer verwenden.

Anwälte der Geschädigten und der Autovermieter sollten diese Beispiel-Internetangebote in Gerichtsverfahren auf keinen Fall ignorieren, dass haben zwei BGH-Verfahren gezeigt (Aktenzeichen VI ZR 353/09 vom 22.02.11 und  VI ZR 142/10 vom 17.05.11), abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank.