BGH: Auch alte Sicherungsabtretung hält

BGH VI ZR 297/11 vom 11.09.2012:

Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist auch dann wirksam, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgte.

Das ist etwas überraschend, aber positiv. Im anderen Fall wäre es wegen der Art der damaligen Abtretungen als "Sicherungsabtretungen" darauf angekommen, dass der Autovermieter auch den Sicherungsfall herbeigeführt hatte (ernstgemeinte Zahlungsaufforderung an den Kunden). Darauf kommt es laut BGH nicht mehr an, wenn die Forderungseinziehung beim Versicherer nach dem 01.07.2008 erfolgte.

Vor allem zum Thema Anspruchsgrund/Mithaftungseinwand und Abtretungswirksamkeit enthält das Urteil wegweisende und positive Hinweise:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt."

Bei Unklarheiten... " ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt."

Damit hat der BGH ein strategisches Argument der Versicherer verneint, die inzwischen nahezu durchgängig einwenden, da die Haftung nicht geklärt gewesen sei, sei die Abtretung nichtig.

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