Bevorstehende BGH-Entscheidungen und wie sie ausgehen dürften

Der BGH hat in Mietwagenfragen Schwerstarbeit zu leisten, wenn einzelne Gerichte gar in einer und derselben Frage (hier der Gültigkeit der Abtretung) fast ein Dutzend Revisionen zulassen. Sie geschehen in einem Landgerichtsbezirk in NRW, z.B. Aktenzeichen BGH VI ZR 299/11, BGH VI ZR 298/11BGH VI ZR 294/11, usw. Was der Versicherer nicht durch Zahlung erledigt hat, dürfte nun wieder beim Landgericht aufschlagen.

Zentral erscheint inzwischen die Frage, ob die Forderungsabtretung bereits bei Unterschrift gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, weil die Haftung "ungeklärt" ist (noch gar nicht diskutiert, geprüft...). Die Versicherer argumentieren, dass die Haftung geklärt sein müsse, bevor eine Abtretung der darauf aufbauenden Forderung erfolgen könne.

Das erscheint wenig aussichtsreich, denn eine Abtretung ist eine Verfügung und die ist zunächst neutral. Sie würde nur gegen § 5 RDG verstoßen (keine Nebenleistung zur Haupttätigkeit hier des Autovermieters sein), wenn zum Zeitpunkt der Abtretung klar wäre, dass eine Haftungseinwendung vorliegt. Nur wenn man das weiß, kann man überhaupt gegen das RDG verstoßen.

Das neuzeitliche Argument einiger Gerichte ("....zum Zeitpunkt der Abtretung weiß man doch nie, ob eine Mithaftung vorliegt und ob der Versicherer das einwenden wird...") wird für die Versicherer beim BGH nach hinten losgehen, denn damit ist der BGH gezwungen klarzustellen, dass ein "Weiß nicht - Fall" zum Gegenteil führt, nämlich zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung.

Damit sind auch alle nachträglichen Haftungseinwendungen vom Tisch. Der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung VI ZR 143/1: "Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen." kann unter dem Aspekt der Mithaftung also nur eine Wirksamkeit entfalten, wenn eine Mithaftung laienerkennbar sonnnenklar ist. Und diesen Fall gibt es selten.