Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012

Die Berufung der beklagten Versicherung gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil wird mangels Erfolgsaussichten durch einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hatte die Schätzung des Normaltarifes anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen, die Verwendbarkeit der Fraunhoferliste verneint und für unfallbedingte Mehrleistungen einen 20%igen Aufschlag auf den Normaltarif als erstattungsfähig angesehen. Dagegen war die beklagte Versicherung in Berufung gegangen.

  1. Die Schätzungsmöglichkeit des Normaltarifes durch Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels wird in der Berufung bestätigt. Die Argumente der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste sind vom Erstgericht verworfen worden. Diese Auffassung wird vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Nicht nur ist die Wertung des Landgerichts nach den Maßgaben der ZPO nicht zu beanstanden, sondern entspricht sie auch der Bewertung durch das Berufungsgericht.
  1. In Fällen, in denen der Geschädigte die Inanspruchnahme eines Fahrzeuges nach einem Unfall unter besonderen aufwandserhöhenden Bedingungen deutlich macht (hier keine Möglichkeit der Vorfinanzierung) und in denen der Mehraufwand durch einen Aufschlag auf den Normaltarif geschätzt werden kann, kommt dem Schädiger die Darlegungs- und Beweislast zu, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Da die Klägerin nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif nicht möglich war, und der Schädiger nicht bewiesen hat, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif zur Verfügung gestanden hat, hat das Landgericht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes korrekt die Erstattungsfähigkeit eines durch unfallbedingte Leistungen zu erhöhenden Schwacke-Normaltarifes bejaht.
  1. Das Berufungsgericht weist auch die Auffassung der Versicherung zurück, der Geschädigte hätte sich bei ihr erkundigen müssen.

 

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
(Vorinstand: Landgericht Nürnberg, 8 O 11711/09 vom 09.08.2010)

 

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