Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Gutachten nicht verwendbar

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Der Berufung des Klägers wird nachzu vollständig stattgegeben.
Die Mietwagenkosten werden nach Schwacke geschätzt. Hinzu kommt ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruches und die erstinstanzliche Klageabweisung auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens haben in der Berufung keinen Bestand.

Die Kläger konnten Mängel des Gutachtens deutlich machen, die seine Verwendbarkeit ausschließen:
- keine Berücksichtigung der konkreten Anmietsituation (Normaltarif oder Vermietung nach Unfall?)
- preisbildende Faktoren nicht beachtet (Vorreservierung berücksichtigt oder nicht? Rückgabezeitpunkt vorgegeben oder nicht? Vorkasse? Kaution? ....)
- tatsächliche Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht betrachtet
- Im Gutachten sind erhebliche Preisschwankungen bei inhaltlich unklaren Preisanfragen
-> keine Vergleichbarkeit der Preise im Gutachten selbst und auch zum streitigen Fall

Aus diesem Grund ergeben sich keine Zweifel an der Schwackeliste, ebenso nicht durch vorgelegte Internetausdrucke.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.