LG Siegen Az. 3 S 96/11 vom 13.08.2012 (Vorinstanz: 25 C 608/10 AG Olpe)

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

In einem aktuellen Urteil zum Thema Mietwagenkosten bei Unfallersatz stützt sich das Landgericht Siegen in seiner Argumentation auf den Schwacke-Automietpreisspiegel. Soweit - so gut.
Jedoch war das Gericht der Auffassung, die Schätzgrundlage von 2003 heranziehen zu müssen, obwohl bereits wesentlich aktuellere Auflagen vorhanden sind.
Mit welcher Begründung? - Spätere Schwacke-Listen seien wegen der fehlenden Anonymität und der Kenntnis der befragten Autovermietungen von der BGH-Rechtsprechung nicht geeignet. Die Preise seien demzufolge sicherlich zu hoch angesetzt.

Wir vom BAV wollten wissen, ob diese Annahme berechtigt ist.

So haben wir, unter Verwendung des gleichen Kalkulationsschemas, den Schwacke-Automietpreisspiegel von 2010 als Schätzgrundlage verwendet. Die Ergebnisse sehen Sie in den beiden nachfolgenden Tabellen:

Berechnung des LG Siegen mit Grundlage Schwacke-Automietpreisspiegel 2003:

Mietkosten für 9 Tage ( 9 x 359:7 = ) 
 461,57 €
 netto bei 16%
 397,91 €
 brutto bei 19%
 473,51 €

 zzgl. Inflationsausgleich von 11%
(Verbraucherpreisindex von Dez. 2003: 97,0 und im Feb.2010: 107,7  
-> Steigerung 11,03%)

 525,59 €
 + Haftungsbeschränkung
 225,00 €
 + Zustellung / Abholung
   30,00 €
 + Winterreifen
 108,00 €
 INSGESAMT 888,59 €

 Berechnung des BAV mit Grundlage Schwacke-Automietpreisspiegel 2010
(*Nebenkostentabelle Schwacke 2010 ):

Mietkosten für 9 Tage brutto bei 19% ( 9 x 436,09:7 = )                            
 560,69 €
 + Haftungsbeschränkung* ( 9 x 149,48:7 = ) 192,19 €
 + Zustellung / Abholung*
   30,14 €
 + Winterreifen* 105,39 €
 INSGESAMT 888,41 €

Die Annahme des Gerichtes, die Verwendung der Schwackeliste 2010 sei nicht möglich, da die Werte nicht stimmig sein könnten, ist also nicht richtig. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Ergebnisse der Liste aus 2010 nicht der Realität entsprechen könnten.