Der
Normaltarif kann mit den Werten der Schwackeliste AMS geschätzt werden.
Die gegen diese Schätzgrundlage vorgebrachten Bedenken sind zurück zu
weisen.
Kosten für Zustellen/Abholen und Haftungsreduzierung sind zu erstatten.
Wegen
der moderaten Kostenberechnung der Klägerin kommt es auf die Frage der
Erstattungsfähigkeit des 20%igen Aufschlages hier nicht an.