LG Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012: Klägerin in Berufung erfolgreich.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Insbesondere ist sie aktivlegitimiert, denn die Abtretung der Mietwagenforderung ist bestimmt genug und verstößt nicht gegen das RDG.

Der Normaltarif kann mit den Werten der Schwackeliste AMS geschätzt werden. Die gegen diese Schätzgrundlage vorgebrachten Bedenken sind zurück zu weisen.

Kosten für Zustellen/Abholen und Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Wegen der moderaten Kostenberechnung der Klägerin kommt es auf die Frage der Erstattungsfähigkeit des 20%igen Aufschlages hier nicht an.

Auf das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012 zugreifen: siehe Urteilsdatenbank