BGH VI ZR 134/08 vom 13.01.2009 / Beschluss

Das Ergebnis:
Bei einer Vermietung zu einem Preis im Rahmen der Erforderlichkeit (Anm. BAV: Niveau des NT, zzgl. Aufschlag wenn unfallbedingte Mehrleistungen erbracht wurden und notwendig waren, zzgl. Nebenkosten) ist ein nachträgliches Angebot des Versicherers in diesem Fall unbeachtlich. Hier waren 5 Tage Reparatur prognostiziert. Dem Geschädigten müsse ein Wechsel des Anbieters zumutbar sein. Das wurde hier aufgrund der geringen noch verbleibenden Reparaturdauer von 3 Tagen verneint.

Eine Schätzung auf Basis Schwacke wurde nochmals nicht beanstandet, das also auch nach der Veröffentlichung von Fraunhofer.

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