AG Berlin-Mitte zu Stundenverrechnungssätzen, § 287 ZPO und der BGH-Idee des "besonders" freigestellten Tatrichters

Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnt in einem sehr lesenswerten Urteil die Verweisung eines Geschädigten an eine Partnerwerkstatt der Versicherung bei fiktiver Abrechnung seines Kfz-Schadens mit vielschichtiger Begründung ab. Das Gericht deckt die Praxis vieler Versicherer auf, Geschädigten die Gleichwertigkeit der Reparatur in genannten Reparaturbetrieben zu benennen und in der Folge Mehrkosten zu kürzen, obwohl sich die Gleichwertigkeit in Gerichtsverfahren immer wieder als Falschbehauptung herausstellt. Der Richter lehnt es ab, sich weiter von Versicherern in Gerichtsverfahren manipulieren zu lassen.

Darin wird auch auf die jahrelangen Schwierigkeiten hingewiesen, die sich nach dem Schwenk der BGH-Rechtsprechung im Mietwagenbereich ergeben haben. Die "besondere" Freistellung des Tatrichters ausschließlich zum Wohle der Versicherungswirtschaft wird abgelehnt.

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